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   OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16   

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OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16 (https://dejure.org/2016,44512)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.11.2016 - 14 LB 2/16 (https://dejure.org/2016,44512)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 (https://dejure.org/2016,44512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 13 Abs 1 S 2 DG SH 2003
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Unterschlagung von laufenden Einzahlungen eines unter Kollegen betriebenen Sparclubs und Vortäuschen einer Straftat

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens; Veruntreuende Unterschlagung von anvertrauten Spargeldern der Kollegen; Vertuschung der Unterschlagung durch Vortäuschen einer Straftat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens; Veruntreuende Unterschlagung von anvertrauten Spargeldern der Kollegen; Vertuschung der Unterschlagung durch Vortäuschen einer Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (stRpsr., vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 sowie zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 12 und 22 mwN, juris).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 253 ; zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 16, juris).

    Für die hier verwirklichte Fallgruppe der Zugriffsdelikte, zu der auch der sogenannte Kollegendiebstahl gehört, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei 50 Euro angenommen wurde, deutlich überstiegen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15 f. mwN, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 19 ff., juris).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - (LS 1 und Rn. 19, juris) aufgegeben, indes ergibt sich danach vorliegend keine wesentlich andere Zuordnung in den Katalog der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 LDG.

    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bei der veruntreuenden Unterschlagung der von den Kollegen dem Beklagten anvertrauten Gelder sogar bis zu fünf Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - LS 2 und Rn. 20, juris).

    Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung würde ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens rechtfertigen, da schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 14 f. mwN, juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).

    Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris; zur Berücksichtigung dieser Umstände vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 31 ff., juris).

    Da der Beklagte die finanzielle Situation anschließend unter anderem durch Verkauf seines Autos überwinden konnte, bestand schon objektiv keine ausweglose wirtschaftliche Notlage, so dass der anerkannte Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gleichfalls zu verneinen ist, abgesehen davon, dass dieser Milderungsgrund ein zeitlich begrenztes Verhalten voraussetzt und mit einem Versagen über einen längeren Zeitraum nicht vereinbar ist (vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 74 mwN, juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 34 mwN, juris).

    Gegen eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation spricht ebenfalls die lange Dauer seines Fehlverhaltens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 13 mwN).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (stRpsr., vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 sowie zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 12 und 22 mwN, juris).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 253 ; zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 16, juris).

    Das Kriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert desweiteren eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris).

    Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris und vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - juris Rn. 78; Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 - juris Rn. 16).

    Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris; zur Berücksichtigung dieser Umstände vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 31 ff., juris).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Beim anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (stRspr.; vgl. BVerwG Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 40 f., juris; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Rn. 29, juris, und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 32, juris).

    Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 53, zuletzt Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 7).

    Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 50).

    Diese Vorschriften finden auch für gerichtliche Disziplinarverfahren Anwendung (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 51).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Dies war zuvor nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen entschieden worden (vgl. zu den außerdienstlichen Dienstvergehen grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rn. 22, juris, und - 2 C 13.10 - Rn. 25, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 31, juris und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 17).

    Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen würde für sich betrachtet nicht die Höchstmaßnahme rechtfertigen, da das Strafverfahren nach Abgabe der Steuern und Begleichung der Steuerschulden gemäß § 170 Abs. 2 StPO iVm § 371 AO eingestellt worden ist (vgl. zum "Gleichklang zum Strafrecht" bei außerdienstlichen Dienstvergehen: BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 21, 26, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38 und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658Rn.

    Dahinstehen kann, ob nicht auch insoweit allein auf das Statusamt abgestellt werden müsste und nicht mehr auf das Amt im konkret funktionellen Sinn (so BVerwG zu außerdienstlichem Fehlverhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -LS 1 und Rn. 16, BVerwGE 152, 228 ff. = juris), denn vorliegend fällt beides nicht auseinander.

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ist danach dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 54, juris; zum Ganzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 4.14 - Rn. 11 m.w.N., juris).

    Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris und vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - juris Rn. 78; Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 - juris Rn. 16).

    Da der Beklagte die finanzielle Situation anschließend unter anderem durch Verkauf seines Autos überwinden konnte, bestand schon objektiv keine ausweglose wirtschaftliche Notlage, so dass der anerkannte Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gleichfalls zu verneinen ist, abgesehen davon, dass dieser Milderungsgrund ein zeitlich begrenztes Verhalten voraussetzt und mit einem Versagen über einen längeren Zeitraum nicht vereinbar ist (vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 74 mwN, juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 34 mwN, juris).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Dies war zuvor nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen entschieden worden (vgl. zu den außerdienstlichen Dienstvergehen grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rn. 22, juris, und - 2 C 13.10 - Rn. 25, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 31, juris und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 17).

    Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen würde für sich betrachtet nicht die Höchstmaßnahme rechtfertigen, da das Strafverfahren nach Abgabe der Steuern und Begleichung der Steuerschulden gemäß § 170 Abs. 2 StPO iVm § 371 AO eingestellt worden ist (vgl. zum "Gleichklang zum Strafrecht" bei außerdienstlichen Dienstvergehen: BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 21, 26, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38 und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658Rn.

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte dabei auf die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - Rn. 14 mwN, juris).

    Für die hier verwirklichte Fallgruppe der Zugriffsdelikte, zu der auch der sogenannte Kollegendiebstahl gehört, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei 50 Euro angenommen wurde, deutlich überstiegen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15 f. mwN, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 19 ff., juris).

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Liegen - wie hier - Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese oder weitere Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 23, juris; vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Rn. 22 mwN, juris, und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - LS und Rn. 14, juris).
  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Denn jede Beamtin und jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012, - 2 A 11.10 - juris Rn. 82).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16
    Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 56).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

  • BVerwG, 24.05.2007 - 2 C 25.06

    Aberkennung des Ruhegehalts; "anerkannte Milderungsgründe"; Beeinträchtigung des

  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

    Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche

  • BVerwG, 10.10.2014 - 2 B 66.14

    Verwirkung einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einer unangemessen

  • BVerwG, 14.05.2012 - 2 B 146.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischen Materials; Bedeutung einer

  • BVerwG, 02.03.2012 - 2 B 8.11

    Dienstvergehen; Kollegendiebstahl; Verfahrensmangel; Nichtbeachtung entlastender

  • BVerwG, 25.11.1997 - 1 D 77.97

    Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts und der Kürzung des

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09

    Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für

  • BVerwG, 11.02.2014 - 2 B 37.12

    Außerdienstliches Fehlverhalten; Maßnahmebemessung; Orientierung am Strafrahmen;

  • BVerwG, 14.02.2007 - 1 D 12.05

    Beamter des gehobenen Dienstes (Verwaltungsleiter); sexuelle Beleidigung einer im

  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 4.14

    Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2016 - 14 LB 4/15

    Disziplinarmaß für ein innerdienstliches Dienstvergehen des Diebstahls in 42

  • BVerwG, 28.12.2011 - 2 B 74.11

    Vorliegen einer Divergenz bei Bestehen eines Rechtssatzwiderspruchs der Gerichte

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige

    Durch das Verhalten hätte der Antragsteller in zwei Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflichten zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten (§ 37 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 19 sowie Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 52 jeweils m. w. N.).

    Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG (Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

    Dafür können objektive Handlungsmerkmale (wie die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (wie Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 16 sowie Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 56 jeweils m. w. N.).

    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 59; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 20 für einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18

    Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe

    Das Fehlverhalten des Antragstellers ist nach der gebotenen materiellen Betrachtungsweise (BVerwG, Urt. v. 20.2.2001 - 1 D 55.99 -, juris Rn. 57; Urt. d. Senats v. 15.11.2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 53) zwar als außerdienstlich zu qualifizieren, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war.
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verurteilung nach § 176 Abs 4 Nr 1,

    Das Fehlverhalten des Beklagten ist nach der gebotenen materiellen Betrachtungsweise (BVerwG, Urt. v. 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, Juris Rn. 57; Senat, Urt. v. 15.11.2016 - 14 LB 2/16 -, Juris Rn. 53) zwar als außerdienstlich zu qualifizieren, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war.
  • VG Regensburg, 14.02.2022 - RN 10A DK 20.3026

    Außerdienstliches Dienstvergehen im Vermögensbereich, besonders schwerer Fall der

    (vgl. etwa Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein vom 15.11.2016 - 14 LB 2/16 - wonach bei einem Vermögensdelikt eines Finanzbeamten zur Bejahung eines dienstlichen Bezuges noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen müssen; dort: Veruntreuung von Geldern die von Kollegen anvertraut worden waren).
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